Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen erfolgen nach den Lieferbedingungen der Firma Design&Engineering, auch wenn Design&Engineering anders lautenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder auch dann, wenn der Käufer erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu bestellen. Änderungen und Ergänzungen der Design&Engineering Lieferbedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich bestätigt sein.

Eventuelle Zugeständnisse erfolgen ohne Wiederholungsanspruch. Da Maschinen und Einrichtungen ständig weiterentwickelt werden, können auch Maße, Gewichte, FBO-Angaben, Abbildungen Prospektdaten, Zeichnungsunterlagen usw. nicht verbindlich sein. Irrtümlich gemachte Preis- und Leistungsangaben usw. können von Design Engineering jederzeit widerrufen oder berichtigt werden, ohne dass Design&Engineering dadurch Verpflichtungen entstehen. Dies gilt auch bei Schäden und Missverständnissen infolge von Übersetzungsfehlern.
2. Angebote

Design&Engineering Angebote sind freibleibend und bis zur Auftragsannahme unverbindlich. An allen Unterlagen, Projektausarbeitungen und Ideen behält sich Design&Engineering das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. nicht bestimmungs-gemäß verwendet werden.

  1. Auftragsannahme

Eine Auftragsannahme bzw. der Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Design& Engineering oder sofortige Lieferung zustande, wobei nicht schriftlich übermittelte Aufträge nur auf Gefahr des Bestellers ausgeführt werden können. Die Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt ausschließlich maßgebend. Änderungen, Ergänzungen und dgl. müssen ebenfalls von Design&Engineering schriftlich bestätigt werden.

  1. Preise

Die Preise gelten in Euro, unverpackt und unverladen ab Werk, ausschließlich Transportgestellen und Verpackung sowie Versicherungen, Umsatzsteuer usw. Sie beruhen auf den bisherigen Kostenfaktoren. Treten bis zur Lieferung Erhöhungen ein, so bleibt eine angemessene Angleichung der Preise vorbehalten. Von Design&Engineering werksüblichen Ausführung abweichende Sonderwünsche sowie Bedingungen in technischer oder kaufmännischer Hinsicht werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt erst mit Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor auch:

  1. a) alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten restlos geklärt sind,
  2. b) alle Nachtragsänderungen bearbeitet und bestätigt sind,
  3. c) der Besteller allen Verpflichtungen wie Beschaffung von Unterlagen, Mustern, Anzahlung usw. nachgekommen ist. Design Engineering ist bestrebt, die Lieferzeiten einzuhalten. Diese verlängern sich jedoch angemessen bei Ereignissen, die außerhalb ihres Willens liegen. Umstände höherer Gewalt, Streik usw. bis zu Lieferunvermögen von Zulieferern entbinden die Design Engineering ebenfalls von der Lieferzusage.
  4. Abnahme

Die Abnahme, Besichtigung und Prüfung der Ware durch den Besteller bei Design&Engineering im Werk wird dringend empfohlen. Dabei liegen die werksüblichen Ausführungen, Genauigkeiten und Ausrüstungen zugrunde. Wird von Design Engineering eine Abnahme nach besonderen Bedingungen gewünscht, so hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen. Die Ware gilt als abgenommen bzw. als bedingungsgemäß geliefert, wenn:

  1. a) bei der Abnahme nicht ausdrücklich beanstandet und Mängel nicht schriftlich reklamiert wurden,
  2. b) ohne Abnahme abgerufen wurde,
  3. c) das Werk verlässt. Nachträgliche Änderungen, gleich welcher Art, können nur gegen Berechnung vorgenommen werden.
  4. Rücktritt

Rücktritt vom Vertrag ohne jegliche Ersatzansprüche behält sich Design&Engineering vor, sofern sich bei der Herstellung, Abnahme, Inbetriebnahme oder später herausstellt, dass der Auftrag nicht werksüblichen sowie zusätzlich bestätigten Leistungen entspricht. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik, Eingriffen staatlicher Behörden, Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur, Kriegsauswirkungen, Betriebsverlegung oder -schließung usw. behält sich Design&Engineering das Recht auf sofortigen und bedingungslosen Rücktritt vom Vertrag vor. Wünscht der Besteller aus Gründen, welche Design Engineering nicht zu vertreten hat, den Rücktritt vom Auftrag, so ist er zur Gewinnentschädigung und Erstattung nicht einbringender Kosten verpflichtet. Kein Rücktritts- oder Rückgaberecht des Bestellers besteht bei eigens für ihn angefertigter oder beschaffter Ware, auch nicht bei Lieferverzug, Preisänderung usw.

  1. Versand

Der Versand und alle damit zusammenhängenden Vorgänge bleiben unter Ausschluss jeder Haftung der Wahl von Design Engineering überlassen. Mit der Verladung reist die Ware einschließlich aller evtl. erforderlichen Nebenleistungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Kann versandbereite gemeldete Ware aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, nicht sofort ausgeliefert werden, so ist Design Engineering berechtigt, diese auf seine Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen einzulagern und als geliefert zu berechnen.

  1. Transport

Der Transport erfolgt bei größeren Sendungen per LKW oder Spezialwagen durch eine von Design Engineering beauftragte Spedition, wobei keine weiteren Zu- oder Umladungen gestattet sind. Versicherungen werden auf Anforderung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

  1. Fehlmengen, Transportschäden oder sonstige Mängel

Bei Wareneingang ist die Lieferung sofort zu untersuchen. Fehlmengen, Transportschäden oder sonstige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Ausschlussfrist 5 Werktage nach Erhalt). Die Ware darf in solchen Fällen erst nach Design&Engineering Freigabe in Gebrauch genommen werden. Ersatzansprüche sind zwischen Besteller und Transportunternehmen zu regeln. Der Ablauf des Geschäftsvorganges bleibt davon unberührt.
11. Zahlungsbedingungen:

Zahlung erfolgt vor Lieferung. Andere Zahlungsbedingungen nach Absprache nur mit schriftlicher Bestätigung. Zahlungen an die Fa. Design Engineering sind gebührenfrei vorzunehmen und gelten erst als geleistet, wenn die Design Engineering über den Betrag ohne Einschränkung verfügen können. Wechselzahlungen nimmt die Design&Engineering nur nach vorheriger Vereinbarung an und übernimmt keine Haftung, dass diese und ähnliche Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden. Zielüberschreitungen berechtigt die Fa. Design Engineering nach ergangener Mahnung zur Berechnung von Verzugszinsen fällig ab Fälligkeitstag in Mindesthöhe von 3 % über dem Bundesbank Diskontsatz. Gleichzeitig werden alle evtl. noch offene Rechnungen zur Zahlung fällig. Außerdem ist die Fa. Design Engineering bei fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten, die Ware zurückzuverlangen und Design Engineering entstandene Kosten geltend zu machen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt bleibt bei allen gelieferten Waren in jedem Fall bis zur (evtl. auch erneuten) endgültigen Erfüllung sämtlicher direkter und indirekter Forderungen an den Besteller bestehen. In diesem Zeitraum ist Design Engineering eine Weiterveräußerung sowie bevorstehende Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen vom Besteller vorab (bereits vollzogene sofort) mitzuteilen und evtl. Interventionskosten sofort an die Fa. Design Engineering weiterzuleiten bzw. abzutreten.

  1. Inbetriebnahme

Aufstellung, Inbetriebnahme, Erprobung, Einweisung des Personals usw. sind in den Preisen von Design&Engineering nicht enthalten. Bei Bedarf sind diese Leistungen zu bestellen, welche dann zu Design Engineering Montagebedingungen und Kostensätzen geliefert bzw. abgerechnet werden.

  1. Gewährleistung

Gewährleistung besteht durch Design Engineering gelieferten Maschinen und Einrichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung, nur bei Einhaltung der kostenpflichtigen Wartungsfrist, ein-schichtigen Betrieb vorausgesetzt.

Sie umfasst in der Regel die Lieferung des bemängelten Teils zum Austausch durch den Besteller.
Eine Personalgarantie für Arbeit vor Ort ist nicht enthalten. Mängelfeststellungen sind sofort schriftlich anzuzeigen. Ohne eine Zustimmung der Design&Engineering darf an der bemängelten Ware nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Kann der Besteller mangelhafte Lieferung nachweisen und erkennt die Fa. Design Engineering die Mängelrüge als berechtigt und die Funktion der Anlage als wesentlich gestört an, so hat die Fa. Design Engineering entsprechend den gegebenen Verhältnisse neben der Wahl des Zeitpunktes die Wahl zwischen:

  1. a) Instandsetzung oder Austausch des bemängelten Teiles,
  2. b) Umtausch gegen einwandfreie Ware,
  3. c) Gutschrift über entsprechenden Preisnachlass,
  4. d) Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises. Zur Erbringung dieser Leistungen hat der Besteller jederzeit Zutritt zur Ware sowie ausreichend Zeit zu gewähren. Hilfskräfte, Betriebsmittel usw. sind der Design Engineering zur Verfügung zu stellen. Ausgetauschte sowie nicht benötigte oder zu viel gelieferte Teile sind Eigentum der Design Engineering. Diese sind an Design Engineering sofort und kostenfrei zurückzuschicken. Für

Nachbesserungsarbeiten, Ersatzstücke und Tauschlieferungen haftet die Design&Engineering nur im gleichen Umfang und bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Lieferumfang geltenden Gewährleistungsfrist. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass doch ein Verschulden des Bestellers vorliegt, so haftet dieser für alle entstandenen Kosten.

Mängelhaftung übernimmt die Fa. Design Engineering nicht bei: Natürlicher Abnutzung/ungeeigneter, unsach-gemäßer oder fehlerhafter Montage sowie Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung/übermäßiger
Beanspruchung/ungeeigneten Betriebsmitteln, Gebäude, Witterungs- und allen sonstigen Umwelt-einflüssen/Stempel und Matrizen sowie allen Verschleißteilen. Gleiches gilt bei eigenmächtiger Veränderung des Lieferzustandes und allen daraus entstandenen Folgen. Für Materialfehler und Erzeugnisse von Zulieferanten beschränkt sich die Design Engineering Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die Design Engineering gegen Zulieferer zustehen. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist die Fa. Design Engineering zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet. Gewährleistungsansprüche verfallen spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge. Alle sonstigen Ersatzansprüche, die nicht direkt am Liefergegenstand selbst entstanden sind, lehnt die Fa. Design Engineering ab (z. B. an Personen, Betriebseinrichtungen, Fertigungsausfällen, Folgemaßnahmen usw.). Bei Verstoß gegen Design Engineering Gewährleistungsbestimmungen erlischt automatisch jegliche Mängelhaftung bzw. Gewährleistungsanspruch.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm, und zwar bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur deutsches Recht. Die Vorschriften über internationale Kaufverträge sind ausgeschlossen.

  1. Verbindlichkeit

Die Verbindlichkeit des Vertrages bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihrem Umfang bestehen (Nichtige Bestimmungen sind durch andere so zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck erreicht wird.).